Fiktive und konkrete Schadensabrechnung

Kanzlei Verkehrsrecht – Fiktive und konkrete Schadensabrechnung

Fiktive Schadensabrechnung

Der Geschädigte kann auf Basis des Gutachtens (netto) abrechnen. Der Vorteil einer fiktiven Abrechnung liegt darin, dass der Geschädigte nicht nachweisen muss, ob das beschädigte Fahrzeug tatsächlich repariert wurde.

Die Versicherung darf den Ausgleich der Reparaturkosten nicht von der Vorlage der Reparaturkostenrechnung abhängig machen. Auch bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur besteht nicht die Verpflichtung zur Vorlage einer Rechnung. Unabhängig von der konkreten Schadensbehebung besitzt der Geschädigte einen Anspruch auf Ausgleich der vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten (BGH NJW 1989, 3009).

Konkrete Schadensabrechnung

Der Geschädigte kann auch konkret abrechnen. Er kann sein Fahrzeug reparieren lassen und die Reparaturrechnung bei der Versicherung einreichen. Hierbei wird die ausgewiesene Mehrwertsteuer auch ersetzt. Eine konkrete Abrechnung bietet sich insbesondere dann an, wenn das Fahrzeug neuwertig ist. Sofern die Reparaturarbeiten in der der Werkstatt mangelhaft ausgeführt werden, hat der Schädiger dieses Risiko zu tragen. Das Werkstattrisiko einer unsachgemäßen oder verzögerten Reparatur verbleibt bei dem Geschädigten. Der Geschädigte muss allerdings dem Schädiger die ihm gegen die Werkstatt zustehenden Ansprüche abtreten.

Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht setzen Ihre Schadensansprüche wirksam gegenüber der Versicherung durch.

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