UPE Aufschläge bei einem Verkehrsunfall

Bei UPE-Aufschlägen handelt es sich um Preisaufschläge auf die unverbindlich empfohlenen Preise für Ersatzteile. Diese Aufschläge sind branchenüblich, beispielsweise auf Grund des konkreten Beschaffungsaufwandes oder auf Grund der Lagerhaltung.

UPE Aufschläge bei fiktiver Abrechnung

Nach Meinung des OLG Frankfurt können die prozentualen Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind, da sie in diesem Fall dem Aufwand zuzurechnen sind, der für die Behebung des Fahrzeugschadens i.S. § 249 Abs. 2 BGB erforderlich ist. Bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist daher von einer Erstattungsfähigkeit der entsprechenden Aufschläge auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden.

Das OLG Frankfurt hat dies für den Großraum Frankfurt festgestellt: Minderwert

UPE Aufschläge BGH Urteil

Der BGH (Urteil vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18) hat entschieden: Die Frage der „Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge“ entscheidet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten. Danach darf der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

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