Kanzlei Verkehrsrecht – Bagatellschaden
Grenze Bagatellschaden
Bei einem Bagatellschaden wird ausschließlich das Blech beschädigt. Der Wert des Fahrzeuges wird durch einen Bagatellschaden folglich nicht nachhaltig beeinflusst. Eine feste Bagatellschadensgrenze ist gesetzlich nicht fixiert. Der BGH und die überwiegende Rechtsprechung siedelt diesen bei etwa 700 bis 750 € an.
Ein Schaden in einer Höhe jenseits von etwa 700 € berechtigt dazu, ein Schadengutachten einzuholen, dessen Kosten vom eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer zu erstatten sind (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03). Bei der Grenzziehung ist auch dann vom Bruttobetrag auszugehen (AG Köln, Urteil vom 3.9.2010, Az. 272 C 115/10).
Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts nur bei Unfallschäden „von einiger Erheblichkeit“, also nicht bei reinen Blechschäden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.07.2012 – I-1 U 165/11, SP 2013, 14).
Bagatellschaden und Wertminderung
Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts nur bei Unfallschäden „von einiger Erheblichkeit“, also nicht bei reinen Blechschäden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.07.2012 – I-1 U 165/11, SP 2013, 14).
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