Unkenntnis vom früheren Totalschaden

Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, 15.10.2019, Az. VI ZR 377/18: „Behauptet der Geschädigte eines Verkehrsunfalles, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und den beschädigten Pkw in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann ihm nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin liegt weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.“

Das Fahrzeug hatte nach dem Vorschaden einen bestimmten Restwert. Dieser Restwert, der ja ein Händlereinkaufswert ist, ist noch um eine Handelsspanne zu erhöhen, und ihn zum Händlerverkaufswert als Grundlage der Wiederbeschaffungswert-Ermittlung zu machen. Zumindest dieser Restwert ist von der Versicherung zu zahlen.

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