Abschleppkosten bei einem Verkehrsunfall

Muss ein Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall abgeschleppt werden, sind die dadurch verursachten Kosten zu erstatten (OLG Karlsruhe MDR 1975,930). Bei einem Autounfall ist die besondere Situation des Geschädigten zu beachten. Die Unfallstelle muss schnell geräumt werden und oft bestellt die Polizei das Abschleppunternehmen so dass der Geschädigte vor der Beauftragung eines Abschleppunternehmens keine Preise vergleichen muss (OLG Celle, Urteil vom 9.10.13, Az. 14 U 55/13).

Nach einem Unfall werden die beschädigten Fahrzeuge meist direkt zu einer Werkstatt oder auf das Gelände des Abschleppunternehmens gefahren oder abgeschleppt. Grundsätzlich kostet das Unterstellen eines Unfallfahrzeugs Geld. Standgeldkosten sind zu ersetzen, wenn das nicht mehr verkehrssichere Fahrzeug bis zur Vorlage des Schadensgutachtens bei einer Reparaturwerkstatt oder beim Abschleppunternehmen untergestellt wird.

Die erforderlichen Kosten richten sich nach der Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe

Allerdings ist auch bei dieser Schadensposition die Pflicht zur Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 BGB zu beachten. Der Geschädigte hat erforderlichenfalls noch am Schadensort zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob die Abschleppkosten bei kleineren Schäden durch eine Behelfsreparatur vermieden werden können. Muss das Fahrzeug in jedem Fall abgeschleppt werden, beschränken sich die ausgleichsfähigen Kosten i.d.R. auf die Abschleppkosten zur nächstgelegenen Reparaturwerkstatt. Darüber hinausgehende Abschleppkosten werden nur in Ausnahmefällen erstattet. Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens sind Abschleppkosten aber auch für einen weiteren Transport an den Entsorger zu bezahlen.

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