Nachbesichtigung

Kanzlei Verkehrsrecht – Nachbesichtigung

Anspruch auf Nachbesichtigung

Ein Anspruch auf Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges steht dem Schädiger grundsätzlich nicht zu, LG Potsdam, Urteil vom 03.03.2015, Az. 11 O 166/14; LG Lübeck, Beschluss vom 19.04.2013, Az. 16 O 19/12; LG Berlin, Urteil vom 13.07.2011, Az. 42 O 22/10; LG Aachen, Beschluss vom 23.08.2017, Az. 2 T 173/17. In Anlehnung an BGH, Az: IV ZR 334/88, NJW 89, 3009 und zfs 89, 299, wonach der Geschädigte eines Verkehrsunfalls lediglich verpflichtet ist, ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen vorzulegen, stellte das LG Kleve, Az: 3 O 317/98, zfs 89, 239, in seinem Urteil vom 29. Dezember 1998 klar, dass sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auf die von seinem Sachverständigen vorgenommenen Feststellungen zur Schadenhöhe verlassen darf. Eine Schadensregulierung ist nicht davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte in eine Nachbesichtigung durch einen Fremdgutachter einwilligt.

Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn z. B. ein Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliegt und behauptet wird, dass Vorschäden verschwiegen worden sind (vergleiche BGH, ZfSch 1989, 299; LG München, Urteil vom 20. Dezember 1990 – 19 S 11609/90 – und LG Kleve, Urteil vom 29. Dezember 1998 – 3 O 317/98 -: „Grundsätzlich darf der Geschädigte seinen Schaden allein auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens abrechnen, sofern dieses Gutachten nicht derart gravierende Mängel aufweist, dass dessen Mangelhaftigkeit auch für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Ein Anspruch auf Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges steht dem Schädiger grundsätzlich nicht zu.)”.

Kosten der Nachbesichtigung

Ohne Zweifel muss der Versicherer die Kosten, die der Schadengutachter dem Geschädigten für die Nachbesichtigung berechnet, erstatten, AG Siegburg, Urteil vom 06.02.2019, Az. 110 C 112/18; AG Berlin, Urteil vom 22.09.2016, Az. 102 C 3073/16.

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