An- und Abmeldekosten bei einem Verkehrsunfall

Kanzlei Verkehrsrecht – An- und Abmeldekosten bei einem Verkehrsunfall

Abmeldekosten

Sollte es nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zu einem Totalschaden kommen, hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Abmeldekosten für das unfallbeschädigte Fahrzeug.

Nach Auffassung des OLG Köln lassen sich diese Kosten jedoch stets konkret nachweisen, so dass kein Anlass für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO gegeben ist und eine pauschale Abrechnung daher nicht möglich ist (Urt. v. 19.06.1991 – 2 U 1/91, NZV 1991, 429).

Nach einer anderen Auffassung kann der Geschädigte für den Verkauf seines Unfallwagens und die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich pauschalierte An- und Abmeldekosten zwischen 60 und 70 Euro auf geltend machen (Amtsgericht München, Urt. v. 15.05.2008 – 331 C 28460/07, SP 2009, 22).

Anmeldekosten

Sollte es nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zu einem Totalschaden kommen, hat der Geschädigte auch Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anmeldung eines Ersatzfahrzeugs.

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