Unbrauchbarkeit Gutachten

Eine Nichterstattung der Gutachterkosten kommt nach herrschender Auffassung nur dann in Betracht, wenn zum einen ein grobes Fehlverhalten des Sachverständigen vorliegt und zum anderen muss das weitere Erfordernis hinzukommen, dass den Geschädigten an dem falschen Gutachten ein anrechenbares eigenes von ihm dann auch zu vertretendes Verschulden trifft. (vgl. insoweit das Grundsatzurteil des BGH in NJW 1975, 160 ff; OLG Hamm NZV 1993, 149 f u. NZV 1993, 228; LG Bremen NZV 1993, 196).

Unabhängig von der Frage der Brauchbarkeit und Richtigkeit des Gutachtens ist nämlich das haftungsbegründende Verkehrsunfallereignis ursächlich für den Schaden (OLG Hamm DAR 01, 506; OLG Hamm NZV 99, 377). Nur in Ausnahmefällen muss die Haftpflichtversicherung des Schädigers die Gutachterkosten nicht erstatten. Hierfür muss der Geschädigte die Ursache für die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens gelegt haben. Beispiel dafür ist z.B., dass der dem Gutachter verschwiegene Vor- oder Altschaden im Schadensbereich.

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