Totalschaden

Kanzlei Verkehrsrecht – Totalschaden

Wirtschaftlicher Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs übersteigen. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann das Fahrzeug noch fahrtüchtig sein. Die Reparatur lohnt sich aber nicht mehr, weil der Wert des Fahrzeuges geringer ist als die Reparaturkosten.

Technischer Totalschaden

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn der Schaden so gravierend ist, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes technisch nicht mehr möglich ist.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden zahlt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Als Wiederbeschaffungswert bezeichnet man den Preis für ein Fahrzeug, der bei einem Totalschaden für einen gleichwertigen Ersatzwagen auf dem Markt zu zahlen ist. Bei dem Restwert handelt es sich um den Wert des Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall, den es im beschädigten Zustand hat.

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