Verkehrsunfall durch plötzlich geöffnete Autotür

 

Was sind Unfälle durch plötzlich geöffnete Autotüren?

Unfälle durch plötzlich geöffnete Autotüren, auch als Dooring-Unfälle bekannt, ereignen sich, wenn ein Fahrer oder Beifahrer die Tür eines geparkten Fahrzeugs öffnet, ohne auf den Verkehr zu achten. Dies kann gefährlich für vorbeifahrende Radfahrer, Fußgänger oder andere Fahrzeuge sein, die oft keine Chance haben, rechtzeitig auszuweichen und so in die geöffnete Tür fahren oder laufen.

 

Ihre Rechte und Pflichten bei einem Dooring-Unfall

Als Geschädigter eines Unfalls durch eine plötzlich geöffnete Autotür haben Sie Anspruch auf Schadensersatz und möglicherweise Schmerzensgeld. Derjenige, der die Tür unvorsichtig geöffnet hat, ist in der Regel haftbar. Es ist wichtig, den Unfall sofort zu dokumentieren, Zeugen zu sichern und alle relevanten Informationen zu sammeln, um Ihre Ansprüche durchsetzen zu können.

 

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 11. März 1971 – 4 StR 508/70: Hat sich der Fahrer eines am rechten Straßenrand haltenden Wagens ohne Öffnen der Tür durch einen Blick von dem Herannahen eines Verkehrsteilnehmers überzeugt, dann darf er die Tür seines Wagens nicht öffnen, ehe nicht der gesichtete Verkehrsteilnehmer vorbeigefahren und gewährleistet ist, daß dieser nicht durch das Öffnen der Tür gefährdet werden kann.

LG Wiesbaden, Urt. v. 02.12.2011 – 9 S 16/11, SVR 2012, 185: Hat der Aussteigende die Fahrzeugtür so weit wie nur möglich in die Fahrbahn hinein geöffnet, spricht gegen ihn der Anscheinsbeweis, dass der Unfall allein darauf zurückzuführen ist, dass er die Verhaltensmaßregeln des § 14 StVO beim Ein- bzw. Aussteigen nicht beachtet hat. Derjenige, der die linke Fahrzeugtür zur Fahrbahn hin öffnen will, darf diese nur langsam und nur spaltweise (max. 10 cm) öffnen. Die Betriebsgefahr eines vorbeifahrenden Fahrzeugs tritt in diesem Fall wegen des Verstoßes des Fahrzeuginsassen des geparkten Fahrzeugs gegen die Verhaltensregeln des § 14 StVO beim Ein- und Aussteigen zurück.

LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 14.01.2011 – 2 O 33/10, SVR 2011, 339: Kommt es durch das Öffnen der linken Fahrzeugtür eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs zu einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Pkw, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Türöffnende durch plötzliches Aufreißen der Tür gegen die besonderen Sorgfaltspflichten beim Ein- bzw. Aussteigen verstoßen hat. Ein Verkehrsteilnehmer darf darauf vertrauen, dass die Wagentür eines am Straßenrand geparkten Pkw nicht plötzlich weiter als spaltweise (ca. 10 cm) geöffnet wird.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.10.2007 – 4 U 80/07, DAR 2008, 210: Wer die linke Tür öffnen will, muss den rückwärtigen Verkehrsraum beobachten und darf – insoweit der Rückspiegel nicht genug Sicht verleiht – die Tür nur spaltbreit öffnen. Ereignet sich ein Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Aussteigen, so streitet bereits der Anscheinsbeweis für ein fahrlässiges Verhaltens des Aussteigenden.

KG – Urteil vom 09.05.1985, 12 U 3780/84: Ist mit dem Vorbeifahren eines anderen Fahrzeugs zu rechnen, so darf der Führer eines am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs dessen Tür zur Straßenseite nicht ohne die erforderliche Vorsicht öffnen.

 

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