Unfälle beim Einfahren in den fließenden Verkehr gehören zu den häufigsten Verkehrsunfällen und können gravierende Folgen haben. Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

 

Ursachen für Unfälle beim Einfahren in den fließenden Verkehr

 

Ein Unfall beim Einfahren in den fließenden Verkehr entsteht oft durch mangelnde Aufmerksamkeit, Fehleinschätzungen der Verkehrslage oder unzureichendes Einordnen. Häufige Ursachen sind:

– Missachten der Vorfahrt

– Unsicheres oder abruptes Einfahren

– Unzureichendes Beobachten des nachfolgenden Verkehrs

– Fehlende Nutzung des Blinkers

 

 

Rechtslage bei Unfällen beim Einfahren in den fließenden Verkehr

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt klar, dass derjenige, der in den fließenden Verkehr einfährt, besondere Sorgfalt walten lassen muss. Der Einfahrende hat sicherzustellen, dass er den fließenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert. Bei einem Unfall wird in der Regel davon ausgegangen, dass der Einfahrende die Hauptverantwortung trägt.

 

Anscheinsbeweis bei Einfahren in den fließender verkehr

§ 10 S. 1 StVO legt dem vom Fahrbahnrand anfahrenden bzw. dem von bestimmten Örtlichkeiten auf die Fahrbahn einfahrenden Fahrzeugführer die Verantwortung für die Gefahrlosigkeit seines Fahrmanövers grundsätzlich allein auf. Von ihm wird äußerste Sorgfalt gefordert (BGH, Urt. v. 25.4.1985 – III ZR 53/84 = VersR 1985, 835). Kommt es bei diesem Fahrmanöver zu einem Unfall mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verstoß gegen § 10 StVO und die einfache Betriebsgefahr des Pkw im fließenden Verkehr tritt hinter diesem überragenden Fehlverhalten zurück (BGH, Urt. v. 20.9.2011 = VI ZR 282/10)

 

 

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