Kanzlei Verkehrsrecht – Unfallhergang
Im Straßenverkehr sind häufig zwei Fahrzeuge beteiligt. Die Ersatzpflicht hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG im Verhältnis untereinander von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei dieser Abwägung kommt es in erster Linie auf die Verursachungsbeiträge an. Das Verschulden eines Beteiligten ist jedoch zu berücksichtigen. Schließlich ist für die Frage der Verursachung, die von den Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr maßgeblich. Verstößt jedoch ein Unfallbeteiligter gegen eine Kardinalpflicht im Straßenverkehr, so tritt die einfache Betriebsgefahr zurück und es wird im Wege des Anscheinsbeweises ein schuldhafter Verstoß vermutet. Im Folgenden erfolgt eine Darstellung der unterschiedlichen Unfallabläufe, die einen Anscheinsbeweis begründen.
Auffahrunfall
Einfahrt in den fließenden Verkehr
Fahrstreifenwechsel
Linksabbieger mit Gegenverkehr
Parkplatzunfall
Rückwärtsfahrt
Verkehrsunfall mit offener Tür
Vorfahrtsverletzung
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