Kanzlei Verkehrsrecht – Sicherheitsgurt Verkehrsunfall
Grundsätzlich besteht für die Insassen eines Fahrzeugs die Pflicht, den Sicherheitsgurt anzulegen, § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO. Wenn der Sicherheitsgurt nicht angelegt war und es zu einem Unfall und dadurch zu einer Verletzung des nicht angeschnallten Insassen kommt, kann es, wegen eines zu berücksichtigenden Mitverschuldens, zu einer Haftungskürzung des Unfallgegners führen.
BGH -XI ZR 10/11- (ZfS 2012,496): Der nichtangeschnallte Insasse eines PKW muss sich eine Mithaftung für den erlittenen Schaden nur dann und insoweit anrechnen lassen, als feststeht, dass das unterbliebene Anschnallen für den Unfallschaden ursächlich war, er also bei einem vorschriftsmäßig angeschnallten Insassen nicht oder nicht in dieser Schwere eingetreten wäre. Dabei muss die Ursächlichkeit des unterlassenen Anschnallens hinsichtlich jeder einzelnen Verletzung festgestellt werden.
Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten ist die Ursächlichkeit der erlittenen Unfallverletzungen jedoch nicht zu vermuten (vgl. auch OLG Karlsruhe – 13 U 205/77).
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