Kanzlei Verkehrsrecht – Schmerzensgeld
Höhe des Schmerzensgeldes
Für die Höhe des Schmerzensgeldes trägt der Geschädigte die Darlegung-und Beweislast. Es ist Aufgabe des Geschädigten geeignete Belege zum Umfang des eingetretenen Personenschadens vorzulegen. Folgende Belege sollten vorgelegt werden:
- Arztberichte (Ärztliches Attest)
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
- Nachweise über Reha-Maßnahmen
Wieviel Schmerzensgeld dem Unfallopfer zusteht, hängt von der konkreten Situation, der Schwere der Verletzung und dem Ausmaß möglicher Folgeschäden ab. § 11 StVG regelt, dass sich die Höhe des Schmerzensgeldes zum Beispiel an den entstehenden Behandlungskosten orientieren kann.
Schmerzensgeldtabelle
In sog. Schmerzensgeldtabellen werden Gerichtsurteile zu Schmerzensgeldern nach Verkehrsunfällen für Verletzungen wie Unfalltrauma, Frakturen oder Prellungen gesammelt. Die konkrete Höhe ist vom individuellen Fall abhängig. Daher dienen die Gerichtsentscheidungen als Orientierungshilfen für die Bezifferung des konkreten Schmerzensgeldanspruchs. Bei der Suche nach vergleichbaren Entscheidungen sind unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Art und Umfang der eingetretenen Verletzung
- Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen
- Größe, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen
- Arbeitsunfähigkeitsdauer
- Minderung der Erwerbsfähigkeit
- verbleibende Dauerschaden
- ästhetische Beeinträchtigungen wie Narben
- Alter des Geschädigten
- Einschränkungen in Alltag & Beruf
- Fehlende Einsicht des Unfallverursachers
- Vorsätzlich verzögerte Schadensregulierung
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