Im Wege des Anscheinsbeweises wird ein schuldhafter Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO zu Lasten desjenigen vermutet, der im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall rückwärts gefahren ist (BGH, Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15 = MDR 2016, 2668: BGH, Urt. v. 27.6.1.2016 – VI ZR 179/15 = NJW Spezial 2016, 138; OLG Köln, Urt. v. 13.7.2011 – 5 U 26/11 = DAR 2011, 640; OLG Saarbrücken, Urt. v. 24.8.2004 – 3 U 739/03 = zfs 2005, 13). Hinter diesem überragenden Fehlverhalten tritt die einfache Betriebsgefahr eines anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs in vollem Umfang zurück (OLG Köln, Urt. v. 2.6.1997 – 19 U 213/96 = SP 1998, 43).
Ein Kfz fuhr rückwärts aus einer Parklücke auf die Fahrbahn. Dort stieß es mit einem sich im fließenden Verkehr bewegenden Fahrzeug zusammen. – Der Anscheinsbeweis spricht für ein Alleinverschulden des Rückwärtsfahrenden (OLG Frankfurt, Urt. v. 24.03.1982 – 17 U 145/81, VersR 1982, 1079).
Kommt es auf einem Parkplatzgelände im Zuge des Rückwärtsfahrens aus einer Parktasche zu einer Kollision mit einem stehenden Fahrzeug, mit dem der Geschädigte zuvor aus einer gegenüberliegenden Parktasche ausgefahren war, so spricht der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrer. Der Umstand, dass der Geschädigte zuvor seinerseits rückwärts aus einer Parktasche ausgefahren war, wirkt sich nicht mehr unfallursächlich aus, nachdem er angehalten hatte, um seine Frau einsteigen zu lassen (KG, Urt. v. 25.01.2010 – 12 U 108/09, DAR 2010, 330).
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