Was passiert bei Unfällen beim Linksabbiegen mit dem Gegenverkehr?
Unfälle beim Linksabbiegen mit dem Gegenverkehr sind eine häufige Ursache für Verkehrsunfälle, die oft zu erheblichen Schäden und Verletzungen führen. Solche Unfälle entstehen typischerweise, wenn ein Fahrzeug an einer Kreuzung nach links abbiegt und dabei mit einem Fahrzeug kollidiert, das aus der entgegengesetzten Richtung kommt.
Ursachen und häufige Fehler
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Unzureichende Beobachtung: Ein häufiger Grund für Unfälle beim Linksabbiegen ist unzureichende Beobachtung des Gegenverkehrs. Der Fahrer, der abbiegen möchte, übersieht möglicherweise den entgegenkommenden Verkehr oder schätzt dessen Geschwindigkeit falsch ein.
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Fehlerhafte Einschätzung der Vorfahrt: Oft entstehen Missverständnisse bezüglich der Vorfahrt. Wenn der abbiegende Fahrer davon ausgeht, dass der Gegenverkehr bereits angehalten hat oder Vorrang gewährt, kann dies zu gefährlichen Situationen führen.
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Fehlinterpretation von Ampelsignalen: Manchmal kann eine Fehlinterpretation der Ampelsignale oder ein technischer Defekt zu einem Unfall führen. Auch in solchen Fällen ist besondere Aufmerksamkeit erforderlich.
Rechtsprechung
LG Wiesbaden, Urt. v. 02.12.2011 – 9 S 16/11, SVR 2012, 185: Hat der Aussteigende die Fahrzeugtür so weit wie nur möglich in die Fahrbahn hinein geöffnet, spricht gegen ihn der Anscheinsbeweis, dass der Unfall allein darauf zurückzuführen ist, dass er die Verhaltensmaßregeln des § 14 StVO beim Ein- bzw. Aussteigen nicht beachtet hat. Derjenige, der die linke Fahrzeugtür zur Fahrbahn hin öffnen will, darf diese nur langsam und nur spaltweise (max. 10 cm) öffnen. Die Betriebsgefahr eines vorbeifahrenden Fahrzeugs tritt in diesem Fall wegen des Verstoßes des Fahrzeuginsassen des geparkten Fahrzeugs gegen die Verhaltensregeln des § 14 StVO beim Ein- und Aussteigen zurück.
LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 14.01.2011 – 2 O 33/10, SVR 2011, 339: Kommt es durch das Öffnen der linken Fahrzeugtür eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs zu einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Pkw, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Türöffnende durch plötzliches Aufreißen der Tür gegen die besonderen Sorgfaltspflichten beim Ein- bzw. Aussteigen verstoßen hat. Ein Verkehrsteilnehmer darf darauf vertrauen, dass die Wagentür eines am Straßenrand geparkten Pkw nicht plötzlich weiter als spaltweise (ca. 10 cm) geöffnet wird.
OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.10.2007 – 4 U 80/07, DAR 2008, 210: Wer die linke Tür öffnen will, muss den rückwärtigen Verkehrsraum beobachten und darf – insoweit der Rückspiegel nicht genug Sicht verleiht – die Tür nur spaltbreit öffnen. Ereignet sich ein Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Aussteigen, so streitet bereits der Anscheinsbeweis für ein fahrlässiges Verhaltens des Aussteigenden.
KG – Urteil vom 09.05.1985, 12 U 3780/84: Ist mit dem Vorbeifahren eines anderen Fahrzeugs zu rechnen, so darf der Führer eines am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs dessen Tür zur Straßenseite nicht ohne die erforderliche Vorsicht öffnen.
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