Verkehrsunfall beim Einfahren in den fließenden Verkehr

Unfälle beim Einfahren in den fließenden Verkehr gehören zu den häufigsten Verkehrsunfällen und können gravierende Folgen haben. Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

 

Ursachen für Unfälle beim Einfahren in den fließenden Verkehr

Ein Unfall beim Einfahren in den fließenden Verkehr entsteht oft durch mangelnde Aufmerksamkeit, Fehleinschätzungen der Verkehrslage oder unzureichendes Einordnen. Häufige Ursachen sind:

– Missachten der Vorfahrt

– Unsicheres oder abruptes Einfahren

– Unzureichendes Beobachten des nachfolgenden Verkehrs

– Fehlende Nutzung des Blinkers

 

Rechtslage bei Unfällen beim Einfahren in den fließenden Verkehr

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt klar, dass derjenige, der in den fließenden Verkehr einfährt, besondere Sorgfalt walten lassen muss. Der Einfahrende hat sicherzustellen, dass er den fließenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert. Bei einem Unfall wird in der Regel davon ausgegangen, dass der Einfahrende die Hauptverantwortung trägt.

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Anscheinsbeweis bei Einfahren in den fließender verkehr

10 S. 1 StVO legt dem vom Fahrbahnrand anfahrenden bzw. dem von bestimmten Örtlichkeiten auf die Fahrbahn einfahrenden Fahrzeugführer die Verantwortung für die Gefahrlosigkeit seines Fahrmanövers grundsätzlich allein auf. Von ihm wird äußerste Sorgfalt gefordert (BGH, Urt. v. 25.4.1985 – III ZR 53/84 = VersR 1985, 835). Kommt es bei diesem Fahrmanöver zu einem Unfall mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verstoß gegen § 10 StVO und die einfache Betriebsgefahr des Pkw im fließenden Verkehr tritt hinter diesem überragenden Fehlverhalten zurück (BGH, Urt. v. 20.9.2011 = VI ZR 282/10)

 

OLG München, Urteil vom 20. Mai 2011 – 10 U 3958/10

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 17.06.2008 in M. gegen 07.45 Uhr geltend. Der Kläger fuhr mit seinem Pkw Audi A 4 quattro 2,0 TDI, auf der B.Straße Richtung O.Straße. Die Beklagte zu 1) fuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw, amtl. Kennzeichen … vom K.Park kommend über den abgesenkten Bordstein nach rechts in die B.Straße ein, um diese ebenfalls Richtung O.Straße zu befahren. Sie ging davon aus, dass der aus ihrer Sicht von links kommende Kläger seinerseits nach rechts in den K.Park abbiegen wird. 30 m vor der Einmündung zum K.Park beschleunigte der Kläger sein Fahrzeug und es kam zu Kollision, wodurch am Pkw des Klägers Reparaturkosten in Höhe von 6.052,52 € und eine Wertminderung entstanden.

Bei der Einfahrt vom Büropark K. in die B.Straße über den abgesenkten Bordstein hinweg hatte die Beklagte zu 1) die Gefährdung des Klägers als Teilnehmer des fließenden Verkehrs gem. § 10 StVO auszuschließen und die höchste Sorgfaltsanforderung zu erfüllen, welche die StVO kennt. Das Ausfahren endet erst, wenn sich der Einbiegende in zügiger Fahrt in den fließenden Verkehr eingeordnet oder sein Fahrzeug verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt hat (OLG Düsseldorf VersR 1981, 754 = VRS 60 [1981] 420 m.w.N.; OLG Köln VRS 109 [2006] 99 = OLGR 2006, 7 = DAR 2006, 27 = VerkMitt 2006, 18 Nr. 19; OLG Celle NZV 2006, 309; KG VRS 112 [2007] 332 [335] = NZV 2007, 359; Jagow/Janker/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 10 Rz. 10 a.E.). Das Ausfahren wird nicht schon dadurch beendet, dass das ausfahrende Fahrzeug bereits längere Zeit in der Position gestanden ist, in der sich die Kollision ereignete (KG a.a.O.). Kommt es – wie vorliegend – in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ausfahrenden (Jagow/Janker/Burmann a.a.O. Rz. 8 m.w.N.), den die Beklagte zu 1) vorliegend nicht widerlegen konnte.

Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht des Ausfahrenden führt dazu, dass bei einem Unfall i.d.R. von einer Alleinhaftung des Ausfahrenden auszugehen ist; die Betriebsgefahr des sich im fließenden Verkehr Befindenden tritt regelmäßig zurück (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl. 2008, Rz. 66 mit umfass. Rechtsprechungsübersicht; Jagow/Janker/Burmann a.a.O. Rz. 8). Der fließende Verkehr darf in der Regel darauf vertrauen, dass sein Vorrang beachtet wird (BGH VRS 56 [1979] 202 [203]; KG, Urt. v. 07.02.1994 – 12 U 3844/92 m.w.N.). Diese weitreichende Pflicht des Ausfahrenden schließt natürlich eine Mitschuld es bevorrechtigten Fahrers nicht aus (Hentschel/König a.a.O.).

 

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