Bagatellschaden

Anwaltskanzlei für Verkehrsrecht – Geringfügige Schäden

Grenze Bagatellschaden

Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn nur die Karosserie beschädigt ist und der Wert des Fahrzeugs dadurch nicht nachhaltig beeinflusst wird. Es gibt jedoch keine eindeutige gesetzliche Definition oder festgelegte Bagatellschadensgrenze. Die Entscheidung darüber obliegt in der Regel den Gerichten, wobei der Bundesgerichtshof und die überwiegende Rechtsprechung eine Grenze von etwa 700 bis 750 € anerkennen. Dennoch kann diese Grenze je nach Einzelfall variieren. In einigen Fällen kann eine außergerichtliche Schadensregulierung bei einem Bagatellschaden eine Möglichkeit sein.

Ein Schaden in einer Höhe jenseits von etwa 700 € berechtigt dazu, ein Schadengutachten einzuholen, dessen Kosten vom eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer zu erstatten sind (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03). Bei der Grenzziehung ist auch dann vom Bruttobetrag auszugehen (AG Köln, Urteil vom 3.9.2010, Az. 272 C 115/10).

Bagatellschaden und Wertminderung

Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts nur bei Unfallschäden „von einiger Erheblichkeit“, also nicht bei reinen Blechschäden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.07.2012 – I-1 U 165/11, SP 2013, 14).

Ein Schaden in einer Höhe von 700 € oder mehr berechtigt dazu, ein Schadengutachten einzuholen, dessen Kosten vom eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer zu erstatten sind (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03). Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts nur bei Unfallschäden von einiger Erheblichkeit, also nicht bei reinen Blechschäden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.07.2012 – I-1 U 165/11, SP 2013, 14).

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