In der juristischen Auseinandersetzung um die Anrechnung von Rabatten bei der Erstattung von Reparaturkosten durch Kfz-Versicherer gibt es unterschiedliche Auffassungen. Insbesondere der sogenannte „Taxirabatt“ und der „Großkundenrabatt“ stehen im Mittelpunkt zahlreicher Gerichtsurteile. Während das Amtsgericht Düsseldorf den „Taxirabatt“ nicht als Grund für eine Kürzung der Reparaturkosten akzeptiert, sieht der Bundesgerichtshof (BGH) den „Großkundenrabatt“ durchaus als relevante Größe an, die den Schädiger entlasten kann.
Der Taxirabatt: Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf
Das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 58 C 3970/14) entschied in einem Fall, dass die einseitige Kürzung der Reparaturkosten durch eine Kfz-Versicherung unter Verweis auf einen angeblichen „Taxirabatt“ unzulässig ist. Eine Taxi-Unternehmerin forderte die vollständige Erstattung der Reparaturkosten für ihr bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug. Die Versicherung kürzte jedoch die Kosten mit der Begründung, dass Taxiunternehmen in Markenwerkstätten üblicherweise Rabatte erhalten.
Das Gericht stellte klar, dass der „Taxirabatt“ ein individueller Vorteil ist, der aus marktwirtschaftlichen Gründen gewährt wird, und daher nicht im Sinne des Schadenersatzrechts zugunsten der Versicherung angerechnet werden darf. Diese Entscheidung stärkte die Position der Geschädigten, da Versicherer nicht ohne konkrete Beweise für tatsächlich erhaltene Rabatte die Entschädigungssumme kürzen dürfen.
Großkundenrabatt: Sichtweise des BGH
Im Gegensatz dazu hat der BGH (Az. VI ZR 45/19) entschieden, dass ein „Großkundenrabatt“ sehr wohl den Schädiger entlasten kann. Nach Auffassung des BGH handelt es sich hierbei nicht um eine nicht anzurechnende Maßnahme der sozialen Sicherung oder Vorsorge, sondern um einen marktbasierten Vorteil, den der Geschädigte offenlegen muss. Dies gilt sowohl bei einer konkreten als auch bei einer fiktiven Abrechnung.
Laut BGH muss der Geschädigte von sich aus den Rabatt angeben, da dieser bereits bei der Ermittlung der erforderlichen Kosten nach § 249 BGB berücksichtigt wird. Verweigert der Geschädigte diese Offenlegung, kann das Gericht den vom Versicherer behaupteten Rabatt als zugestanden werten.
Praktische Auswirkungen und Empfehlungen
Die unterschiedlichen Auffassungen zu „Taxirabatt“ und „Großkundenrabatt“ verdeutlichen die Komplexität der Rechtslage. Während der „Taxirabatt“ in individuellen Fällen nicht pauschal zur Kürzung der Entschädigung herangezogen werden darf, spielt der „Großkundenrabatt“ insbesondere bei großen Fuhrparks oder Flottenkunden eine wesentliche Rolle.
Für Geschädigte bedeutet dies, dass sie ihre Position gut begründen müssen. Taxiunternehmen und andere Großkunden sollten im Vorfeld klären, ob und in welcher Höhe Rabatte gewährt werden und dies gegebenenfalls vor Gericht offenlegen. Gleichzeitig sollten Versicherer nicht pauschal von Rabatten ausgehen, sondern konkrete Belege anfordern.